Erbschaft in Monaco und Großbritannien: langfristige Ansässigkeit
2026-04-20
Eine Wohnung in Monaco kann auch nach dem Wegzug ihres Eigentümers aus Großbritannien der britischen Inheritance Tax unterliegen. Seit dem 6. April 2025 ist für unmittelbar gehaltenes Auslandsvermögen grundsätzlich die langfristige britische Ansässigkeit maßgeblich, nicht lediglich das frühere Domicile-Kriterium.

Die Wohnsitzhistorie rekonstruieren
Der allgemeine Test verlangt mindestens zehn britische Steuerjahre der Ansässigkeit innerhalb der zwanzig Jahre vor dem Jahr des steuerrelevanten Ereignisses. Nach einem Wegzug kann die Einbeziehung je nach Vorgeschichte drei bis zehn Steuerjahre fortbestehen. Außerdem gibt es Übergangsregeln.
Ein Umzug nach Monaco oder eine neue Anschrift beweist daher nicht das sofortige Ende der britischen Erbschaftsteuerpflicht für Auslandsvermögen.
Eigentümer und Erben unterscheiden
Entscheidend ist vor allem die Situation des Erblassers. Ein britischer Wohnsitz des Erben allein macht eine Wohnung in Monaco nicht britisch erbschaftsteuerpflichtig. Umgekehrt garantiert der Wohnsitz des Erblassers in Monaco keine Freistellung seiner Auslandswerte.
Britisches Vermögen, Trusts und bestimmte mittelbare Beteiligungen erfordern eine gesonderte Prüfung. Frühere Schenkungen und zurückbehaltene Nutzungen sollten dem britischen Berater ebenfalls mitgeteilt werden.
Die monegassische Seite vorbereiten
Monaco wendet auf die dortige Wohnung eigene Regeln an. Lokale Befreiungen oder Steuern bestimmen nicht das britische Ergebnis. Eine Entlastung von Doppelbesteuerung ist im Einzelfall zu prüfen. Schenkungen sind in Monaco nicht allgemein steuerfrei.
Bewertung und nächste Schritte organisieren
Stellen Sie Wohnsitzhistorie, Eigentumsnachweise, Gesellschafts- oder Trustunterlagen, frühere Schenkungen und Objektdaten zusammen. Legen Sie den benötigten Bewertungsstichtag fest.
Monaco Properties erstellt eine Werteinschätzung und begleitet Behalten, Vermieten oder Verkaufen. Notar und britischer Steuerberater klären Steuer- und Erklärungspflichten.
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