ERBSCHAFTS-, SCHENKUNGS- UND VERMÖGENSSTEUERN IN MONACO
Vermögensbesteuerung in Monaco: einen attraktiven Rahmen richtig verstehen
Das Fürstentum bietet Vorteile beim Halten und Übertragen von Vermögen. Um deren Tragweite einzuschätzen, müssen die in Monaco erhobenen Steuern, mögliche Steuerpflichten im Ausland und die zivilrechtlichen Regelungen über die Rechte der Erben unterschieden werden.
1. Keine Vermögensteuer
Monaco erhebt weder eine Vermögensteuer noch eine Grundsteuer oder Wohnsteuer. Dies schließt jedoch steuerliche Verpflichtungen in einem anderen Staat nicht aus.
Für französische Staatsangehörige sieht Artikel 7-3 des französisch-monegassischen Steuerabkommens von 1963 in seiner geänderten Fassung eine besondere Regelung vor: Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt am oder nach dem 1. Januar 1989 nach Monaco verlegt haben, unterliegen der französischen Immobilienvermögensteuer (IFI) unter denselben Bedingungen wie in Frankreich ansässige Personen. Die in die Bemessungsgrundlage der IFI fallenden Immobilien und Immobilienrechte werden dabei in Frankreich und im Ausland, einschließlich Monaco, nach den geltenden Schwellenwerten, Abzügen und Befreiungen berücksichtigt.
Französische Staatsangehörige, die sich vor diesem Datum in Monaco niedergelassen haben, unterliegen der IFI grundsätzlich nur mit ihrem in Frankreich belegenen Vermögen nach den Regeln für Nichtansässige. Dies gilt auch für französische Staatsangehörige, die in Monaco geboren wurden und seit ihrer Geburt ununterbrochen dort gelebt haben, sofern sie eine Wohnsitzbescheinigung vorlegen. Siehe die Erläuterungen der französischen Finanzverwaltung, Randnummern 380 und 390.
2. Besteuerung von Schenkungen in Monaco
Die monegassische Schenkungsteuer erfasst Vermögenswerte, die im Fürstentum belegen oder dort steuerlich zu verorten sind, unabhängig vom Wohnsitz, Aufenthalt oder der Staatsangehörigkeit des Schenkers. Die regulären Steuersätze richten sich nach dem Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem:
- Zwischen Verwandten in gerader Linie, insbesondere Eltern und Kindern oder Großeltern und Enkeln, sowie zwischen Ehegatten: 0 %
- Zwischen Partnern eines contrat de vie commune: 4 %
- Zwischen Geschwistern: 8 %
- Zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten: 10 %
- Zwischen sonstigen Verwandten in der Seitenlinie: 13 %
- Zwischen nicht verwandten Personen: 16 %
Der Steuersatz von 4 % gilt für Partner eines contrat de vie commune, einer nach monegassischem Recht geregelten Lebensgemeinschaft. Bei Schenkungen entfällt diese Vergünstigung rückwirkend, wenn der Vertrag innerhalb von zehn Jahren nach seinem Abschluss aus einem anderen Grund als der Eheschließung zwischen den Partnern oder dem Tod eines Partners aufgelöst wird. Die Formalitäten und Registerabgaben sind je nach Art des Vermögenswerts und der Urkunde zu prüfen. Siehe Artikel 21-1 des Gesetzes Nr. 580.
Schenkungen zwischen Monaco und Frankreich: Das Erbschaftsteuerabkommen von 1950 erfasst keine Schenkungen. Eine Steuerbefreiung in Monaco gewährleistet daher keine Befreiung in Frankreich. Ist der Beschenkte beispielsweise steuerlich in Frankreich ansässig und war er dies während mindestens sechs der zehn Jahre vor der Schenkung, können im Ausland erhaltene Vermögenswerte in Frankreich steuerpflichtig sein. Dabei gelten die einschlägigen Vorschriften und Freibeträge. Weitere Informationen zu den französischen Regeln für grenzüberschreitende Schenkungen.
3. Besteuerung von Erbschaften in Monaco
Die monegassische Erbschaftsteuer erfasst Vermögenswerte, die in Monaco belegen oder dort steuerlich zu verorten sind, unabhängig vom Wohnsitz, Aufenthalt oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Anwendbare Abkommen bleiben vorbehalten. Es gelten folgende reguläre Steuersätze:
- Zwischen Verwandten in gerader Linie, insbesondere Eltern und Kindern oder Großeltern und Enkeln, sowie zwischen Ehegatten: 0 %
- Zwischen Partnern eines contrat de vie commune: 4 %
- Zwischen Geschwistern: 8 %
- Zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten: 10 %
- Zwischen sonstigen Verwandten in der Seitenlinie: 13 %
- Zwischen nicht verwandten Personen: 16 %
Diese Sätze betreffen die Besteuerung in Monaco. Im Ausland belegene Vermögenswerte oder bestimmte Verbindungen des Erblassers oder der Begünstigten zu einem anderen Land können dort Steuerpflichten auslösen. Bei Sachverhalten mit Bezug zu Frankreich und Monaco ist das nachstehend erläuterte Abkommen von 1950 zu prüfen.
Ein contrat de vie commune verleiht dem überlebenden Partner für sich allein keine gesetzliche Erbenstellung. Ein günstiger Steuersatz ersetzt daher keine geeigneten testamentarischen Verfügungen. Siehe Gesetz Nr. 1.481 über zivilrechtliche Solidaritätsverträge.
4. Französisch-monegassisches Steuerabkommen vom 1. April 1950
Dieses Abkommen soll die Doppelbesteuerung von Erbschaften französischer und monegassischer Staatsangehöriger vermeiden. Es gilt nicht für Schenkungen. Die Aufteilung der Besteuerungsrechte richtet sich nach der Vermögenskategorie:
- Unmittelbar gehaltene Immobilien: Sie werden in dem Staat besteuert, in dem sie belegen sind. Eine Wohnung in Frankreich unterliegt somit der französischen Erbschaftsteuer, auch wenn ihr Eigentümer in Monaco lebte.
- Körperliche bewegliche Vermögenswerte: Sie werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem sie sich beim Tod befinden; für bestimmte Kategorien bestehen Sonderregeln.
- Aktien, Gesellschaftsanteile und sonstige unter Artikel 6 fallende immaterielle Vermögenswerte: Sie werden grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert, sofern dieser in einem der beiden Staaten ansässig war.
Bei einem französischen Erblasser setzt die Anerkennung des monegassischen Wohnsitzes im Sinne dieses Abkommens grundsätzlich voraus, dass er zum Todeszeitpunkt seit mindestens fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Monaco hatte. Die im Abkommen vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten. Das Halten von Vermögen über eine Gesellschaft erfordert eine gesonderte Prüfung. Siehe die amtlichen Erläuterungen zum Abkommen.
5. Nachlassplanung in Monaco
Das durch Gesetz Nr. 1.448 vom 28. Juni 2017 eingeführte Gesetzbuch über das internationale Privatrecht ermöglicht es, für die eigene Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht eines Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit man zum Zeitpunkt der Wahl besitzt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen, insbesondere einem Testament, erfolgen.
Diese Wahl betrifft die zivilrechtlichen Regeln der Vermögensnachfolge. Sie ermöglicht keine Wahl des Besteuerungsstaates oder der Erbschaftsteuersätze. Ihre Tragweite muss zusammen mit den Vorschriften zum Schutz bestimmter Erben und zu im Ausland gehaltenem Vermögen geprüft werden. Siehe insbesondere die Artikel 56, 57 und 63 des Gesetzbuchs über das internationale Privatrecht.
Eine geeignete Vorbereitung beginnt mit einer Übersicht über die Vermögenswerte, deren Eigentums- und Beteiligungsstruktur sowie die Staatsangehörigkeiten und Wohnsitze der betroffenen Personen. Ein Notar oder Steuerberater kann anschließend das Testament, geplante Schenkungen und die Verpflichtungen in den einzelnen Ländern aufeinander abstimmen.
Fazit
Die fehlende monegassische Vermögensteuer und die Steuerbefreiung für Übertragungen in gerader Linie sowie zwischen Ehegatten machen Monaco zu einem günstigen Umfeld für die Vermögensplanung. Diese Vorteile sind jedoch stets anhand des jeweiligen internationalen Sachverhalts zu beurteilen. Wer zivil- und steuerrechtliche Regeln frühzeitig berücksichtigt, kann die Vermögensnachfolge im Einklang mit seinen familiären Zielen vorbereiten.
Hinweis: Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Monaco Properties begleitet Sie bei Ihren Immobilienprojekten und kann Sie bei Fragen zum Wohnsitz und zur Vermögensnachfolge an qualifizierte Fachleute vor Ort verweisen. Lassen Sie vor einer Entscheidung die für Ihre Situation geltenden Regeln von einem Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater prüfen.