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ERBSCHAFTS-, SCHENKUNGS- UND VERMÖGENSSTEUERN IN MONACO

Monaco bietet eine milde und attraktive Besteuerung, insbesondere in Bezug auf Erbschaften, Schenkungen und die Besteuerung von Vermögen.

Die Vermögenssteuer in Monaco

In Monaco gibt es keine Vermögenssteuer. Nur bestimmte französische Staatsangehörige, die in Monaco wohnen, müssen in Frankreich eine Steuer auf unbewegliches Vermögen zahlen. Französische Staatsangehörige müssen daher ihr Immobilienvermögen (Wohnungen, Büros, Parkplätze usw.) in Frankreich angeben.

Die Schenkungssteuer in Monaco

Die Schenkungssteuer unter Lebenden wird auf Vermögenswerte erhoben, die sich auf dem Gebiet des Fürstentums befinden oder dort ihre Grundlage haben, unabhängig vom Wohnsitz, Aufenthalt oder der Staatsangehörigkeit des Schenkers. Der Steuersatz variiert je nach Verwandtschaftsverhältnis, siehe die Liste der Fälle unten.

Die Erbschaftssteuer in Monaco

Die Erbschaftssteuer wird auf Vermögenswerte erhoben, die im Fürstentum belegen sind oder dort ihren Sitz haben, unabhängig vom Wohnsitz, Aufenthalt oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Der Steuersatz variiert je nach Verwandtschaftsverhältnis, siehe die Liste der Fälle unten.

Steuersätze in Monaco je nach Verwandtschaftsverhältnis :

Im Falle einer Erbschaft oder Schenkung unter Lebenden richtet sich die Höhe der Besteuerung nach dem Verwandtschaftsgrad in Monaco :

  • In direkter Abstammung zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten: 0 %.
  • Zwischen Geschwistern: 8 %.
  • Zwischen Onkeln, Tanten, Neffen und Nichten: 10 %.
  • Zwischen Seitenverwandten außer Geschwistern, Onkeln, Tanten, Neffen oder Nichten: 13 %.
  • Zwischen nicht verwandten Personen: 16 %.

Das französisch-monegassische Steuerabkommen vom 1. April 1950

Betrifft nur die Anwendung der Erbschaftssteuer zwischen einem französischen Verstorbenen und seinen Erben.

Fall von Immobilienvermögen und -rechten

Immobilien und Rechte an Immobilien (Wohnungen, Büros, Parkplätze, Keller usw.) unterliegen der Erbschaftssteuer des Landes, in dem sie belegen sind. So müssen die Erben einer in Monaco gelegenen Wohnung eines in Frankreich wohnhaften französischen Verstorbenen keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn sie die Kinder des Verstorbenen sind.

Finanzielle Vermögenswerte 

Finanzvermögen (Aktien, Anteile, Anleihen usw.) unterliegt nur in dem Land der Erbschaftsteuer, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hat. Es ist zu beachten, dass nur Franzosen, die seit mehr als fünf Jahren in Monaco ansässig sind, im Hinblick auf dieses Abkommen als in Monaco wohnhaft gelten.

Nachlassplanung in Monaco

Mit einem Testament kann der Verstorbene die Übertragung seines Vermögens organisieren. Wenn der Erblasser in Monaco wohnhaft ist, aber wünscht, dass das Erbrecht des Landes seiner Staatsangehörigkeit angewendet wird, kann er dank des Gesetzes Nr. 1448 vom 28. Juni 2017 mittels seines Testaments bestimmen, dass das Erbrecht des Landes seiner Staatsangehörigkeit angewendet wird.

 


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Issue 05 | 2023

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