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Erbrecht in Monaco für italienische Steuerresidenten
2026-01-26

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Erbrecht in Monaco für italienische Steuerresidenten

Besitzt ein italienischer Steuerresident Vermögenswerte in Monaco oder erbt diese, greifen zwei unterschiedliche Steuersysteme:

  • Monaco besteuert Erbschaften nach dem Belegenheitsort des Vermögenswertes;

  • Italien besteuert Erbschaften hauptsächlich nach der steuerlichen Ansässigkeit des Erblassers.

Das Verständnis dieser Wechselwirkung ist entscheidend, um steuerliche Risiken richtig einzuordnen und grenzüberschreitende Nachlassplanungen effizient zu strukturieren.


Wie funktioniert die Erbschaftsteuer in Monaco?

Monaco erhebt Erbschaft- (und Schenkung-) steuer ausschließlich auf Vermögenswerte, die sich im Fürstentum befinden, unabhängig vom Wohnsitz, der Staatsangehörigkeit oder dem steuerlichen Status des Erblassers oder des Erben.

Somit unterliegen der monégassischen Erbschaftsteuer insbesondere:

  • Immobilien in Monaco,

  • Bankkonten bei monégassischen Banken,

  • Anteile an monégassischen Gesellschaften,

  • sowie sämtliche Vermögenswerte, die rechtlich in Monaco gelegen sind.

Die italienische Steueransässigkeit des Erblassers oder des Erben hat keinen Einfluss auf die Besteuerung in Monaco.


Steuersätze der Erbschaftsteuer in Monaco

Verwandtschaftsverhältnis Erbschaftsteuer in Monaco
Eltern ↔ Kinder 0 %
Ehepartner 0 %
Geschwister 8 %
Onkel / Tanten ↔ Neffen / Nichten 10 %
Weitere Verwandte 13 %
Nicht verwandte Personen 16 %


Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Monaco

Nach monégassischem Recht kann ein Erbe:

  • die Erbschaft vollständig annehmen;

  • die Erbschaft unter dem Vorbehalt des Inventars annehmen, wodurch die Haftung auf den Netto-Nachlass begrenzt wird;

  • die Erbschaft vollständig ausschlagen.

Diese Optionen bieten einen wichtigen rechtlichen Schutz, insbesondere bei internationalen Nachlässen mit möglicher Verschuldung.


Italienische Erbschaftsteuer: Wann besteuert Italien ausländische Vermögenswerte?

Die maßgebliche Regelung findet sich in Artikel 2 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 346/1990.

  • War der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes in Italien steuerlich ansässig, unterliegt der gesamte weltweite Nachlass der italienischen Erbschaftsteuer, einschließlich der im Ausland gelegenen Vermögenswerte.

  • War der Erblasser nicht steuerlich ansässig in Italien, besteuert Italien ausschließlich die in Italien belegenen Vermögenswerte.

Entscheidend ist somit primär die steuerliche Ansässigkeit des Erblassers, nicht die des Erben.


Italienische Erbschaftsteuer: Steuersätze und Freibeträge

Die wichtigsten italienischen Steuersätze und Freibeträge sind:

  • 4 % bei Übertragungen an Ehepartner und Verwandte in direkter Linie, mit einem Freibetrag von 1.000.000 € pro Begünstigtem;

  • 6 % bei Übertragungen zwischen Geschwistern, mit einem Freibetrag von 100.000 € pro Begünstigtem;

  • 6 % bei Übertragungen an andere Verwandte bis zum vierten Grad sowie Schwiegerverwandte bis zum dritten Grad, ohne Freibetrag;

  • 8 % bei Übertragungen an alle übrigen Personen, ohne Freibetrag.


Italienische Steuerresidenten, die Vermögenswerte in Monaco erben

Für italienische Steuerresidenten, die Vermögenswerte in Monaco erben, gelten zwei Grundsätze:

  • Monaco besteuert Vermögenswerte, die sich in Monaco befinden, unabhängig vom Erben;

  • Italien entscheidet über die Besteuerung anhand der steuerlichen Ansässigkeit des Erblassers.


Wenn der Erblasser in Italien steuerlich ansässig war

  • Italien besteuert den gesamten Nachlass einschließlich der Vermögenswerte in Monaco (Weltbesteuerung);

  • Monaco besteuert die in Monaco gelegenen Vermögenswerte (Territorialprinzip);

  • Italien gewährt in der Regel eine Anrechnung der in Monaco gezahlten Erbschaftsteuer im Rahmen seines nationalen Steuerrechts.


Wenn der Erblasser nicht in Italien steuerlich ansässig war (z. B. wohnhaft in Monaco)

  • Italien besteuert die in Monaco gelegenen Vermögenswerte nicht;

  • es fällt ausschließlich monégassische Erbschaftsteuer an;

  • der italienische Erbe zahlt die Steuer nur in Monaco.

Rechtsgrundlage: Artikel 2 des Gesetzesdekrets Nr. 346/1990, wonach Italien bei nicht ansässigen Erblassern nur in Italien belegene Vermögenswerte besteuert.


Italienische Steuerresidenten mit Vermögenswerten in Monaco zum Todeszeitpunkt

War der Erblasser in Italien steuerlich ansässig:

  • besteuert Italien den gesamten Nachlass unabhängig vom Belegenheitsort der Vermögenswerte;

  • Monaco besteuert die in Monaco gelegenen Vermögenswerte;

  • Italien erlaubt in der Regel eine Steueranrechnung für in Monaco gezahlte Erbschaftsteuer.

Diese Konstellation ist besonders sensibel, da zwischen Italien und Monaco kein Erbschaftsteuerabkommen besteht.

Hat der Erblasser Italien verlassen und wurde steuerlich vollständig im Ausland anerkannt (AIRE-Registrierung, kein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Italien):

  • besteuert Italien nur in Italien belegene Vermögenswerte;

  • Monaco besteuert die in Monaco gelegenen Vermögenswerte;

  • es kommt zu keiner Doppelbesteuerung ausländischer Vermögenswerte.


Kein Erbschaftsteuerabkommen zwischen Italien und Monaco

Italien hat Erbschaftsteuerabkommen nur mit wenigen Staaten geschlossen (Frankreich, Vereinigtes Königreich, USA, Griechenland, Dänemark, Israel und Schweden). Monaco gehört nicht dazu.

Zwischen Italien und Monaco besteht lediglich ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (TIEA), unterzeichnet 2015 und in Kraft seit 2016.

Praktische Folgen:

  • kein vertraglicher Schutz vor Doppelbesteuerung;

  • Anwendung des italienischen nationalen Steueranrechnungsmechanismus;

  • eigenständige Anwendung der monégassischen Erbschaftsteuer.

 

Quellen

Monaco – Offizielle Quellen

  • Regierung von Monaco, Erbschaftsteuer, Mon Service Public – Direction des Services Fiscaux

  • Regierung von Monaco, Erbrechtliche Verfahren und Rechte, Mon Service Public

  • Regierung von Monaco, Ausschlagung der Erbschaft oder Annahme unter Inventarvorbehalt, Mon Service Public – Registre Général

Italien – Gesetzliche und steuerliche Quellen

  • Italienische Republik, Gesetzesdekret Nr. 346 vom 31. Oktober 1990 – Normattiva

  • Agenzia delle Entrate, Steuersätze und Freibeträge bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Agenzia delle Entrate – FiscoOggi, Erbschaftsteuer auf im Ausland belegene Vermögenswerte

  • Agenzia delle Entrate, Steueranrechnung für im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer

 

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RECHTLICHER HINWEIS

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine rechtliche, steuerliche oder investitionsbezogene Beratung dar.

 

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