Gesetze 1235 und 887 in Monaco: Mietregelungen im Vergleich
2025-04-14
Klären Sie vor Bewertung, Verkauf oder Vermietung einer Wohnung in Monaco deren rechtliche Einordnung anhand der Objektunterlagen. Die Gesetze 1235 und 887 betreffen unterschiedliche Fälle; das Baujahr allein reicht für die Einordnung nicht aus.
Diese Unterschiede sind zu prüfen
| Thema | Gesetz Nr. 1.235 | Gesetz Nr. 887 |
|---|---|---|
| Betroffene Immobilien | Bestimmte vor dem 1. September 1947 errichtete oder fertiggestellte Räume, vorbehaltlich der Ausnahmen in Artikel 1. | Räume, die den historischen Kategorien und Voraussetzungen der Artikel 1 und 2 entsprechen. |
| Mieter | Geschützte Personengruppen und Rangfolge, insbesondere nach Artikel 3 und 4. | Personengruppen nach Artikel 3; diese Liste unterscheidet sich von Gesetz 1235. |
| Mietvertrag | Sechs Jahre; Verlängerung kraft Gesetzes ohne wirksame Kündigung, unter den Voraussetzungen von Artikel 11. | Sechs Jahre, mit jährlicher Kündigung allein auf Initiative des Mieters (Artikel 3). |
| Miete und Indexierung | Vergleichsmieten und Anpassungen nach Artikel 18–20. | Eine Indexierungsklausel ist möglich (Artikel 3). Dies gestattet keine beliebigen Mieterhöhungen. |
Formalitäten und Vorhaben des Eigentümers
Für Gesetz 887 sehen Artikel 2 und 3 der Fürstlichen Verordnung Nr. 4.621 vom 29. Dezember 1970 Leerstandsmeldungen und Meldungen vor der Vermietung vor. Lassen Sie vor einer Entscheidung Vertrag, Kündigung, Verlängerung, zulässige Nutzung und mögliche Vorkaufsrechte für das konkrete Objekt prüfen. Ein allgemeiner Vergleich bedeutet nicht, dass diese Regeln in beiden Fällen gleich sind.
Leitfaden zu Gesetz 1235 · Leitfaden zu Gesetz 887
Offizielle Quellen geprüft am 13. September 2026 : Gesetz Nr. 1.235 ; Gesetz Nr. 887 ; Fürstliche Verordnung Nr. 4.621.

















