Gesetz 887 in Monaco: Mietvoraussetzungen und Unterlagen
Sie haben eine Wohnung in Monaco gefunden, die dem Gesetz 887 unterliegt? Prüfen Sie vor Ihrer Bewerbung sowohl den rechtlichen Status der Wohnung als auch Ihre Zugehörigkeit zu einer zugelassenen Mietergruppe. Dieser Leitfaden erläutert Voraussetzungen, Unterlagen und Ablauf.

Welche Wohnungen sind betroffen?
Das Gesetz Nr. 887 vom 25. Juni 1970 gilt für bestimmte Wohnräume innerhalb der in Artikeln 1 und 2 definierten Kategorien. Es wird häufig mit älteren Gebäuden Monacos verbunden, erfasst jedoch nicht jede vor 1947 errichtete Wohnung. Adresse, Baujahr oder ein früheres Inserat reichen nicht aus: Lassen Sie den rechtlichen Status des Objekts bestätigen.
Gesetz 887 und Gesetz 1.235 unterscheiden sich bei der Mieterzulassung, der Miethöhe und dem Verwaltungsverfahren. Eine Berechtigung nach Gesetz 887 bedeutet keine automatische Berechtigung für eine Wohnung nach Gesetz 1.235.
Wer darf nach Gesetz 887 mieten?
Artikel 3 nennt vier Gruppen:
- Die gesetzlich bezeichneten Angehörigen: bestimmte Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie des Eigentümers oder dessen Ehegatten, Partners eines Vertrags über gemeinsames Leben oder Partners eines Zusammenlebensvertrags sowie Ehegatten oder entsprechende Partner dieser Verwandten. Die genaue Beziehung muss dem Gesetz entsprechen.
- Monegassische Staatsangehörige.
- Personen mit Wohnsitz in Monaco seit mindestens fünf Jahren, die dort seit mehr als sechs Monaten beruflich tätig sind. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
- Personen, die seit mindestens fünf Jahren in Monaco arbeiten. Für diese Gruppe verlangt Artikel 3 nicht zusätzlich einen fünfjährigen Wohnsitz im Fürstentum.
Beispiel: Wer in Frankreich wohnt und seit sechs Jahren in Monaco arbeitet, kann bei entsprechendem Nachweis zur vierten Gruppe gehören. Wer neu nach Monaco kommt und eine Tätigkeit beginnt, ist dadurch allein noch nicht berechtigt. Mietberechtigung und aufenthaltsrechtliche Formalitäten sind getrennt zu prüfen.
Mietdauer und Miethöhe
Der Eigentümer muss einen Mietvertrag über sechs Jahre gewähren, der jährlich allein auf Wunsch des Mieters beendet werden kann. Prüfen Sie im Vertrag und anhand der geltenden Regeln die Mitteilungsform und den maßgeblichen Jahrestermin. Die dreimonatige Kündigungsfrist aus Gesetz 1.235 darf nicht automatisch übertragen werden.
Die Anfangsmiete wird zwischen den Parteien frei vereinbart. Der Vertrag kann eine Indexierungsklausel enthalten: Wortlaut, Index und Anpassungsmechanismus sollten vor Unterzeichnung geprüft werden. Eine frei vereinbarte Anfangsmiete erlaubt keine willkürlichen Erhöhungen zu beliebigen Zeitpunkten. Achten Sie außerdem auf Nebenkosten, Kaution und weitere vertragliche Kosten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Nachweise müssen die beanspruchte Kategorie belegen. Die Hinweise der Direction de l’Habitat nennen insbesondere:
- Monegassische Staatsangehörigkeit: einen vom Rathaus ausgestellten Staatsangehörigkeitsnachweis.
- Familiäre Verbindung: Nachweise der entsprechenden Verwandtschaft; bei rechtlich geregelter Partnerschaft oder Zusammenleben die dazugehörigen Dokumente.
- Fünf Jahre Wohnsitz und mehr als sechs Monate Tätigkeit: eine weniger als drei Monate alte Wohnsitzbescheinigung der Sûreté publique sowie Nachweise der beruflichen Tätigkeit.
- Fünf Jahre Arbeit in Monaco: Unterlagen, die diese Dauer der beruflichen Tätigkeit belegen.
Der genaue Umfang hängt vom Einzelfall ab. Zusätzliche Unterlagen können nötig sein, um die gesetzlichen Voraussetzungen nachzuweisen und die Bewerbung zu prüfen. Stellen Sie diese vor Vereinbarung des Einzugstermins zusammen.
Ablauf für Vermieter
- Das Freiwerden der Wohnung melden: das offizielle Verfahren nennt eine Frist von acht Tagen.
- Die Kategorie des Bewerbers prüfen und die Nachweise zusammenstellen.
- Die vorherige Vermietungserklärung bei der Direction de l’Habitat einreichen beziehungsweise die passende Erklärung bei unentgeltlicher Überlassung.
- Das Verwaltungsverfahren abschließen: die souveräne Verordnung Nr. 4.621 sieht innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung eine Registrierungsbestätigung oder bei fehlenden Voraussetzungen eine begründete Ablehnung vor.
Diese Erklärungen werden nicht im Journal de Monaco veröffentlicht, anders als das reguläre Mietangebot nach Gesetz 1.235. Stimmen Sie Unterlagen und Zeitplan vor Beginn der Nutzung mit der Agentur ab.
Häufige Fragen
Muss ich bereits fünf Jahre in Monaco wohnen?
Nicht unbedingt. Die Gruppe mit mindestens fünf Jahren Arbeit in Monaco ist von der Gruppe zu unterscheiden, die fünf Jahre Wohnsitz und mehr als sechs Monate Tätigkeit voraussetzt.
Darf der Eigentümer bei freier Miete jeden Bewerber auswählen?
Nein. Die Freiheit bei der Anfangsmiete hebt die Voraussetzungen des Artikels 3 nicht auf.
Entfallen die Beschränkungen beim Kauf?
Ein Verkauf beseitigt die Beschränkungen der Wohnung nicht von selbst. Lassen Sie vor dem Kauf den rechtlichen Status, einen bestehenden Mietvertrag und die Möglichkeiten der Eigennutzung oder Vermietung prüfen. Eigentum ersetzt keine Aufenthaltserlaubnis.
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Auch unseren Leitfaden zu Gesetz 1235 lesen
Offizielle Quellen (Französisch)
- Loi n° 887 — articles 1–3
- Ordonnance souveraine n° 4.621 — articles 2–3
- Direction de l’Habitat — déclarations sous loi 887
Aktualisiert am 6. September 2026. Allgemeine Informationen auf Grundlage amtlicher Texte; Wohnung, Vertrag und persönliche Situation müssen im Einzelfall geprüft werden.